Neu-Isenburger Ärzteverein e.V. | Neuhöfer Strasse 66 | 63263 Neu-Isenburg


Die Satzung
Die Satzung und Geschäftsordnung des Ärztevereins Neu-Isenburg e.V.:


§1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die im Bereich der Stadt Neu-Isenburg Ärzte und Mitglieder andere Heilberufe in freiwilliger Mitgliedschaft organisatorisch zu vereinen, um gemeinsam folgende Ziele anzustreben:

die Belange der Ärzteschaft und andere Heilberufe zu wahren,
die Kollegialität zu pflegen,
die berufliche Fortbildung zu fördern,
an allen Aufgaben der Gesundheitspflege mitzuarbeiten.

§2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a)Der Verein führt den Namen Ärzteverein/Medizinisches Qualitätsnetz Neu – Isenburg
nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein“ abgekürzt „e.V.“
b)Sitz des Vereins ist 63263 Neu–Isenburg /Hessen.
c)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand das zu stellende Aufnahmegesuch eines Bewerbers angenommen und dies dem Antragsteller mitgeteilt hat.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Betroffene schriftlich Einspruch bei der Jahreshauptversammlung erheben.
Die Mitgliedschaft endet:
1.durch Tod:
2.durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann:
3.durch Ausschluss aus Mangel an Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes bewirkt werden kann, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig;
4.durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären ist und der zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§4 Mitglieder
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle in Neu-Isenburg niedergelassene, praktizierende, approbierte Ärzte und in Neu-Isenburg tätige Mitglieder anderer Heilberufe werden.
b)Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verleihen an Personen, die sich um den Verein, die Ärzteschaft oder die Heilkunde besondere Verdienste erworben haben.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a)Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich an Aussprachen zu beteiligen und Anträge zu stellen.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
b)wählbar sind nur ordentliche Mitglieder;
c)alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein ideell und materiell zu fördern;
d)die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
e)die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.

§6 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
a)Die Mitgliedsversammlung
b)Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
Als Jahreshauptversammlung muss sie einmal im Jahr zu Beginn des Geschäftsjahres mit folgender Tagesordnung einberufen werden:
a)Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b)Rechenschaftsbericht des Kassierers
c)Prüfungsbericht der Revisoren
d)Entlastung des Vorstandes
e)Neuwahl des Vorstandes(wenn erforderlich)
f)Verschiedenes

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
Wahlen müssen mit Stimmzettel vorgenommen werden, wenn sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen können.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen ist.

§8 Vorstand
Er wird von der Jahreshauptversammlung für 5 Geschäftsjahre gewählt. Vorherige Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist zulässig.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse zu führen.
Er besteht aus
a)dem Vorsitzenden
b)dem Kassierer
c)dem Schriftführer
d)einem ärztlichen Beisitzer und einem nichtärztlichen Beisitzer

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Ist er an der Ausübung dieses Amtes vorübergehend verhindert, so kann er ein anderes Mitglied des Vorstandes mit seiner Stellvertretung zeitweilig beauftragen.

Der Kassierer verwaltet die Vermögenswerte des Vereins. Er muss dem Vorstand laufend und der Jahreshauptversammlung einmal im Jahr öffentlich Bericht über seine Amtsführung geben. Seine Geschäftsführung wird außerdem von zwei Revisoren, die von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind und die Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, einmal jährlich geprüft. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu geben.
Der Schriftführer protokolliert die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Seine Niederschriften müssen vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Er verwaltet außerdem das Archiv des Vereins.
Der Beisitzer soll sich vor allem mit der Fortbildungsaufgabe des Vereins befassen.

§9 Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§10 Auflösung des Vereins
a)Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens für diesen Zweck einberufen wird. In dieser Versammlung müssen Dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Versammlung ist nicht zuständig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
b)ist die Versammlung nicht zuständig, so kann frühestens nach 2 Wochen eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten rechtsverbindlich die Auflösung des Vereins beschließen.
c)Die Liquidation des Vereins wird von der auflösenden Mitgliederversammlung drei Liquidatoren übertragen.
d) Wenn nach Ablösung aller Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins Vermögenswerte übrig bleiben, so sollen diese einem von der Vollversammlung festzulegenden sozialen Zweck der Stadt Neu-Isenburg zugeführt werden.

Schlussbestimmung
Mit der Genehmigung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung am 01.12.2008 tritt das in der Gründungsversammlung des Vereins am 07.Dezember 1958 beschlossene und die am 27.Januar geänderte Satzung außer Kraft.

Änderung der Satzung §1,§1a;§1d;§2a;§3;§4;§4b;§4c;§5a;§5d;§7;§8d;§10d,beschlossen in der Mitgliederversammlung am 01.12.2008 eingetragen in das Vereinsregister am……beim Amtsgericht Offenbach am Main.

Gez. Drs. Blees,Kwasniok, Spernau, Wittmann